Zinsen auf die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteten Vorauszahlungen
+ Nachzahlung / − Erstattung
VZ wählen oder manuell
Tag der Zahlung / Fälligkeit
Karenzzeit: Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (1. April des übernächsten Jahres, § 233a Abs. 2 S. 1 AO). Bei überwiegenden Einkünften aus Land-/Forstwirtschaft 23 Monate (1. Dezember, § 233a Abs. 2 S. 2 AO). Für VZ 2019–2024 gelten verlängerte Karenzzeiten nach Art. 97 § 36 EGAO (Corona-Sonderregelung).
Bemessungsgrundlage ist der Unterschiedsbetrag (festgesetzte Steuer abzgl. angerechnete Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge).
Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019 (§ 238 Abs. 1a AO).
§ 234 AO – Stundungszinsen
Zinsen für die Dauer einer bewilligten Stundung fälliger Steuern
Stundungszinsen laufen ab Fälligkeit der gestundeten Steuer bis zur Zahlung oder dem Ende der Stundungsfrist.
Nur volle Monate werden berücksichtigt (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).
Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019.
§ 235 AO – Hinterziehungszinsen
Zinsen auf hinterzogene Steuerbeträge (zusätzlich zu § 233a AO)
Fälligkeitstag der hinterzogenen Steuer
Tag der Zahlung / Festsetzung
Der Zinslauf beginnt mit dem Fälligkeitstag der verkürzten Steuer und endet mit der Zahlung.
Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden angerechnet (§ 235 Abs. 4 AO).
Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019.
§ 236 AO – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Zinsen bei erfolgreichem Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid
Tag der Zahlung durch den Stpfl.
Tag der Erstattung / Aufrechnung
Prozesszinsen entstehen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn im Rechtsbehelfsverfahren ein Erstattungsanspruch festgestellt wird.
Zinslauf: vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Erstattung oder Aufrechnung (§ 236 Abs. 1 AO).
Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019.
§ 237 AO – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV)
Zinsen auf ausgesetzte Beträge, wenn der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte
Bestandskraft / Zahlung / Aufhebung
Aussetzungszinsen werden festgesetzt, wenn die AdV zu Unrecht gewährt wurde (erfolgloser Rechtsbehelf).
Zinslauf: Beginn der AdV bis Bestandskraft der Steuerfestsetzung oder Zahlung.
Zinssatz: 0,50 %/Monat bis 31.12.2018 · 0,15 %/Monat ab 01.01.2019 (§ 237 i. V. m. § 238 AO).
§ 152 AO – Verspätungszuschlag
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung
Steuer laut Bescheid (ohne Zinsen)
Letzter Tag für fristgerechte Abgabe
Mindest-VZ: 25 €/Monat
Im Ermessen des Finanzamts; max. 10 % der Steuer
Automatischer VZ (§ 152 Abs. 2 AO):
Satz: 0,25 % der Steuerschuld je angefangenen Monat, max. 25.000 €.
Mindestbetrag: 25 €/Monat bei Steuererklärungen · 10 €/Monat bei Steueranmeldungen.
Ermessensabhängig (§ 152 Abs. 1 AO):
Bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, max. 25.000 €.
§ 240 AO – Säumniszuschlag
Zuschlag bei nicht fristgerechter Zahlung fälliger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen
Wird auf volle 50 € abgerundet
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag (§ 240 Abs. 1 S. 1 AO).
Bemessungsgrundlage: Steuerbetrag abgerundet auf den nächsten vollen 50-€-Betrag.
Satz: 1 % je angefangenen Monat.
In der Praxis wird häufig eine Kulanzfrist von bis zu 5 Werktagen toleriert – gesetzliche Grundlage besteht hierfür nicht.
Alle Berechnungen sind Näherungswerte auf Basis der angegebenen Rechtsgrundlagen (AO). Individuelle Sachverhalte und Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde bleiben unberücksichtigt. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung · Alle Angaben ohne Gewähr